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Pressekonferenz

FAQs

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Häufig gestellte Fragen

Handelt es sich bei Holzasche um Abfall?

Ja, Holzasche ist Abfall. Sie unterliegt damit den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012. Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3( 1) KrWG).

Der Wille zur Entledigung ist u.a. hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, die bei der Energieumwandlung anfallen, ohne dass der Zweck der Handlung hierauf gerichtet ist (§ 3 (3) KrWG).

Welche Arten von Holzasche gibt es?

  • Rost- und Kesselaschen (auch als Feuerraumaschen bezeichnet)

  • Zyklonaschen

  • Elektrofilteraschen

  • Gewebefilteraschen

  • Kesselreinigungsaschen


Wie sind Holz- und Pflanzenaschen(abfälle) zu kennzeichnen?

Holz- und Pflanzenaschen sind wie alle anderen Abfälle mit einem spezifischen 6-stelligen Abfallschlüssel und zugehöriger Abfallbezeichnung zu kennzeichnen. Im Fall von Unsicherheiten hilft die für den Abfallerzeuger zuständige untere Abfallrechtsbehörde (z.B. das Landratsamt).

 

Wer ist für die ordnungsgemäße Entsorgung von Holz- und Pflanzenasche verantwortlich?
 

Verantwortlich ist der Abfallerzeuger, d.h. derjenige, der die Feuerungsanlagen betreibt. Der Betreiber der Feuerungsanlage hat die ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen und er haftet dafür.

 

Muss Holz- und Pflanzenasche verwertet werden?

Soweit anfallende Holzasche für eine Verwertung geeignet ist, ist sie zu verwerten. Über die Eignung zur Verwertung entscheiden im Wesentlichen die Schadstoffgehalte der Asche, die durch Analysen ermittelt werden können.

Rost- und Kesselaschen (und ggf. Zyklonaschen) aus der Verbrennung von naturbelassenem Holz können für eine Verwertung geeignet sein. Unter Beachtung düngerechtlicher Vorschriften (z.B. DüMV) kann die Verwendung als Düngemittel oder als Ausgangsstoff für Düngemittel möglich sein. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (§ 6 KrWG). Andere Arten von Holz- und Pflanzenaschen sind in der Regel für eine Düngemittelverwertung nicht geeignet. Hierfür müssen Verwertungswege im Einzelfall geprüft werden. Für die Verwertung ungeeignete Aschen müssen beseitigt werden.

 

Muss Holzasche untersucht werden?

Zur Beurteilung der grundsätzlichen Verwertbarkeit von Holz- und Pflanzenaschen sind Untersuchungen der Asche erforderlich. Hierbei ist mindestens auf die Schadstoffparameter nach Anlage 2 Tabelle 1.4 der Düngemittelverordnung (DüMV) zu untersuchen. Wenn diese Grenzwerte eingehalten sind, kann die weitere Verwertungsprüfung (Mindestgehalte an Nährstoffen) erfolgen.

Die Zuordnung von Rost- und Kesselaschen (Feuerraumaschen) als nicht gefährlicher Abfall (Abfallschlüssel 10 01 01) ist für die Bewertung der Verwertbarkeit nicht ausreichend. Bei der Untersuchung kann es sein, dass sich aufgrund von Grenzwertüberschreitungen Anhaltspunkte für den Einsatz unzulässiger Brennstoffe ergeben (z.B. Mitverbrennung von Altholz). In diesem Fall müssen weitere Untersuchungen zeigen, ob es sich um einen gefährlichen Abfall handelt und wie der weitere Entsorgungsweg ist.

 

Welche Voraussetzungen muss derjenige erfüllen, der Holz- und Pflazenaschen zur Verwertung oder Beseitigung annimmt?
 

Der Abnehmer von Holz- und Pflanzenasche muss über eine Genehmigung zur Annahme und der Lagerung bzw. Behandlung der jeweiligen Asche (Abfallschlüssel) verfügen. Bei Aschen zur Beseitigung oder gefährlichen Aschen ist zudem eine entsprechende Transportgenehmigung erforderlich.

 

Darf Holz- und Pflanzenasche auf Flächen ausgebracht werden?

Holz- und Pflanzenasche darf auf Flächen aufgebracht werden, wenn es sich um ein Düngemittel im Sinne der Düngemittelverordnung handelt und die Asche als solches in den Verkehr gebracht wird.

Daneben ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückführung von Holzaschen auf forstliche Flächen zulässig.

Nähere Ausführungen finden sich im Themenpapier „Verwertung von Holzaschen auf Flächen“ erhalten Sie hier.
 

 

Darf Holzasche anderen Stoffen wie z.B. Kompost zugemischt werden?

Die Zumischung von für die Verwertung geeigneten Holzaschen kann bei der Kompostierung und gemeinsamen Verwertung mit Kompost zulässig sein. Hierbei muss die Holzasche die Schadstoffgrenzwerte nach BioAbfV einhalten oder als Düngemittel qualifiziert sein.

Betreibern von Kompostierungsanlagen wird empfohlen, ausschließlich qualitätsgesicherte Holzasche anzunehmen. In diesem Fall kann aufgrund unabhängiger Überprüfungen davon ausgegangen werden, dass die Aschen untersucht, ausschließlich zulässige Brennstoffe eingesetzt wurden und die vorgegeben Grenzwerte eingehalten sind.

Nähere Ausführungen über die Zumischung von Holzaschen bei der Kompostierung erhalten Sie hier.

 

Gibt es für Holz- und Pflanzenaschen eine Qualitätssicherung?

Ja. Erzeuger von Holz- und Pflanzenaschen können für die Verwertung geeignete Aschen der gemeinsamen Qualitätssicherung der Bundesgütegemeinschaft Holzasche e.V, (BGH) und Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (BGK) unterstellen.

Nähere Ausführungen zur Qualitätssicherung von Holz- und Pflanzenasche erhalten Sie hier.

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